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Die Zurücknahme kaun erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte,
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Exvpeditionsdienstes berbei-
geführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der
absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und üher seine Persönlichkeit
auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher ldieselbe zurück.
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau
zu bezeichnen, dast derselbe unzweiselhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die ge-
dachte Postanstalt fertigt das Reclamalionsschreiben aus, welchem die Posianstalten
des betreffenden Courses Folge zu leisten haben.
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege gescheben, so darf eine bieß-
fallsige Depesche nichl abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht
die Postanstalt des Ausgabrortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur
Zurückforderung berechiigt bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der
Depesche bemerkt sein.
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht
aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
st die Sendung bercits abgesandt, jo hat der Absender das Porko wie für eine
Vewöhnliche Retour. Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis
zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
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S. 21.
tunen ng an Aus Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern
J# messaten an im einzelnen Falle keine dem Beamten bebannten Bedenken entgegen-
suitnere stehen, die Auchändigung einer Sendung an den Ersteren auch an
einem umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Expeditions-
dienstes herbeigeführt wird.
Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Portv in einer Vereinskarte
bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesesren Falle wird das
Porto nach Mahgabe der wirklich slattgehabten Beförderung berechnet.
S. 25.
rw 0st. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung (el. §. 26) nicht möglich oder nicht zulässig ist