Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

2) wenn die Sendung mit dem Vermerken, posle reslinle“ versehen ist und nicht 
biunen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abge. 
holt wird; « 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit posie roslaple bezeichnet 
ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
4) wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle nd 1 eine Sendung mit oder ohne Werthödeclaration deß- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannke 
Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterschei- 
den ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorle zurückgesandt werden, um den 
Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschafsenheit des Begleitbriefes erkannt oder 
sonst auf gecignete Weise ermiktelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adres- 
saten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Post- 
anstalten unter Couvert und als Postsache. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt 
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorle zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sosern nach dem Ermessen der Ab- 
gabe,Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von 2der Rücksendung abgesehen werden, und die Ver- 
außerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintreten- 
den Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu 
vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürsen nicht cröffnet, müssen vielmehr noch 
mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon 
trilt nur ein bezüglich der Briese, welche von einer Person gleichlautenden Namens 
irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briese, welche Loose oder Offerten zu 
verbotenen (Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden 
Landesgesetzen nicht benüßt werden dürfen. Bei irrthümlicher Erössnung von Briesen 
durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine 
von letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzu. 
schreibende bezügsiche Bemerkung beizubringen.
	        
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