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F. 26.
ühenn Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und
ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Brief-
post. Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich
getroffen hat.
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, wor-
auf Baarzahlungen stattgefunden haben, ersolgt die Nachsendung nur auf ausdrück-
liches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Aus-
lagen, auch des Adressaten. Leperer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer
Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
. 27.
tubuutntsé aͤt Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder ge-
Mie stempelten Couverts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind
solche Miese wie unsrankirte Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als un-
giltig zu bezeichnen.
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem
die Marken oder die gestempelten Converts angehören, so zieht die empfangende Post-
anstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der Marken oder des
Couverts verbleibende Porto eln, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den
Werth der unrichtig verwendeten Marken.
D kinz wecheenn Wenn zwei oder mehrere Briese oder Kreuzband-Sendungen unter
onortteit sind. Convert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung ge-
schickt werden, so sind solche Briese nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem
vollen Briefporto zu belegen, soweit sie nicht bereits mit Marken oder Couverts vor-
schriftsmäßig frankirt sind. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe 2c.
hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
29.
in *#½ Voon den Adressaten nicht berichtigte Veselleühe darf an den Auf-
Absender. Heber der Postsendung nicht zurückgerechnet w
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten uin valhungen soll je-
doch gestattet sein, für Briese von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Auf-
geber einzuheben, und als Weiterfrauco an die bezugsberechtigte Postanstalt za vergüten.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml, Xll.