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enise-„ Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche
nehgesälen. von dem Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz
und die Einziehung einer Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn
vorschristmäßig dic betreffenden Gesälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post
hätten vorausbezahlt werden müssen.
— Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesehßllich die
Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche
längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare,
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost- Sendungen dieses Lagergeld nicht
in Anrechnung bringen.
III. Verordnung
vom 15. Jannar 1861, betreffend das Schälen der in den Fürstlichen
Waldungen der Fürstlichen Oberherrschaft erkanften Hölzer.
Mit Hochster Genehmigung 8ereninsimi verordnen Wir hiermit zur Vermeidung
von Mißbräuchen für die Fürstlichen Forste der Oberherrschaft wie folgt:
In den Fürstlichen Waldungen erkaufte Bloche und andere Nutzholzstücke, Stämme,
Stangen und Klasterhölzer dürfen ohne vorher dazu von der Forstbehörde eingeholte
Erlaubniß innerhalb derselben nicht, insbesondere weder auf den Holzschlägen, noch auf
den Wegen und Lagerpläten geschält werden. Zuwiderhandelnde werden mit der im
§. 25 des Gesetzes vom 26. April 1850 wegen Schutes der Holzungen, Baum-
pflanzungen K. (Gesetzsammlung 1850 Seite 341) angedrohten Strafe belegt.
Nudolstadt, den 15. Januar 1861.
Fäürstl. Schwarzb. Finanz-Collegium.
v. Ketelhodt.
G. Keller.