Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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S. 30. 
enise-„ Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche 
nehgesälen. von dem Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz 
und die Einziehung einer Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn 
vorschristmäßig dic betreffenden Gesälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post 
hätten vorausbezahlt werden müssen. 
— Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesehßllich die 
Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche 
längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, 
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost- Sendungen dieses Lagergeld nicht 
in Anrechnung bringen. 
  
III. Verordnung 
vom 15. Jannar 1861, betreffend das Schälen der in den Fürstlichen 
Waldungen der Fürstlichen Oberherrschaft erkanften Hölzer. 
Mit Hochster Genehmigung 8ereninsimi verordnen Wir hiermit zur Vermeidung 
von Mißbräuchen für die Fürstlichen Forste der Oberherrschaft wie folgt: 
In den Fürstlichen Waldungen erkaufte Bloche und andere Nutzholzstücke, Stämme, 
Stangen und Klasterhölzer dürfen ohne vorher dazu von der Forstbehörde eingeholte 
Erlaubniß innerhalb derselben nicht, insbesondere weder auf den Holzschlägen, noch auf 
den Wegen und Lagerpläten geschält werden. Zuwiderhandelnde werden mit der im 
§. 25 des Gesetzes vom 26. April 1850 wegen Schutes der Holzungen, Baum- 
pflanzungen K. (Gesetzsammlung 1850 Seite 341) angedrohten Strafe belegt. 
Nudolstadt, den 15. Januar 1861. 
Fäürstl. Schwarzb. Finanz-Collegium. 
v. Ketelhodt. 
G. Keller. 
 
	        
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