Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

52 1861. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Februar 1861. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
V. MinisterialBekanntmachung 
vom 22. Febrnar 1861, betreffend das Gesetz vom 20. Mai 1859 wrgen 
Einführung des preußischen ScheffelS und des preußischen Quurts in der Fiurstl. 
Unterherrschaft und dao Gesetz vom 27. Mai 1859 wegen Vertheilung, Trogung 
und Bergütung der Militärlasten. 
Der gegenwärtig versammelte Landtag hat zu den unterm 20. Mai 1859 wegen 
Einführung des preuhischen Scheffels und des preußischen Quarts in der Fürstlichen 
Unterherrschaft, sowie unterm 27. Mai 1859 wegen Vertheilung, Tragung und Vergü- 
tung der Militärlasten erlassenen Gesetzen (G. S. 1859 S. 107 ff. und 115 ff.) die 
verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt. 
Hochstem Besehle zusolge wird solches mit dem Bemerken andurchöffentlich bekannt 
gemacht, daß diese Gesetze nunmehr als definitive Landesverordnungen anzuschen sind. 
Rudolstadt, den 22. Jebruar 1861. 
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerinm. 
Dr. v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.