1861. 73
die Nachschußrente für die Zeit bis 1850 zurück zur Hälste des Grundstückes, also zu
J, bis 1830 zurück zu 1(—) und auf 50 Jahre zurück noch zu dem üUbrigen F in
Ansatz zu kommen hat.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insilegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. März 1861.
(I. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
NX. Gesetz
vom 2. März 1861, betreffend einen Nachtrag zu dem Militairstrafgesetze
vom 81. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc.
haben eine Ergänzung der Strafbestimmungen für Unser Militair bezüglich der gericht-
lichen Verfolgung solcher Militair-Verbrechen, die erst nach dem gänzlichen Ausscheiden
des Thäters aus dem Militair-Verhältnisse zur Sprache kommen, als nothwendig er-
kannt und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung
des getreuen Landtags, wie folgt:
Eeine Bestrafung der Militairverbrechen im III. Abschn. §. 126 bis 130 und der Dis-
ciplinarwergehen im IV.Abschn, des Militairstrafgesetzes vom 31. März 1854 (G.S. 1854,
S. 85) soll nicht stattfinden, wenn dieselben erst nach der gänzlichen Ausscheidung des
Thäters aus dem Militair-Verhältnisse zur Entdeckung kommen.
8. 2.
Hat dagegen eine Militairperson während ihrer Dienstzeit eines der im III. Abschn.
des Militairstrafgesetzes (mit Ausnahme der §§. 120 bis 130) bedrohten Militaiwer-
brechen begangen und kommt dieses Verbrechen erst nach der förmlichen Enklassung aus
dem Militaiwerbande zur Sprache, so tritt das im §. 52 des Militairstrafgesetzes vor-
geschriebene auherordentliche Strafverfahren ein. Statt der militairischen Strafen sind