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XIII. Gesetz
über die Volksschulen, vom 22. März 1861.
Wir Friedbrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg k.
verordnen im Bekreff der Volksschulen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Bei-
rath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Abschnitt I.
Rechte und Pflichten der Gemeinden rückstchtlich der Einrichtung,
Erbaltung und Benutzung der Volksschulen.
8. 1.
Die Volksschulen bestehen entweder für einzelne Gemeinden allein oder für
mehrere zu einem Schulverband als Schulgemeinde vereinigte Gemeinden.
8. 2.
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schulgemeinde ist nur dann
zulässig, wenn die einzuschulenden Ortschaften von dem Schulorte nicht zu weit entfernt
liegen und der Besuch der Schule für die einzuschulenden Ortschaften nicht zeitweilig
durch Ungangbarkeit der Wege unmöglich wird.
Sind diese Voraussetzungen vorhanden und zählt die Schule einer einzelnen Ge-
meinde weniger als zwanzig Schüler, kann auch die Gemeinde die ausreichenden Mittel
zur Erhaltung einer eigenen Schule nicht beschaffen, so muß sogar zur Bildung einer
gemeinschaftlichen Schule für die zu einer Schulgemeinde zu vereinigenden Ortschaften
geschritten werden.
. 8. 3.
Die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Erweiterung der Schulen liegen, so-
weit nicht ein anderes rechtobegründetes Herkommen besteht, den Gemeinden ob.
Im Besonderen haben die Gemeinden zu bestreiten
1) allen zur Unterhaltung der Schulanstalt erforderlichen Aufwand, namentlich die
Besoldung des Lehrers,
2) die Kosten der Erbauung, Unterhaltung oder Aenderung dem Bedürfnisse der
Lehrer und Zwecke des Unterrichts entsprechend einzurichtender gesunder Schulgebäude,
3) den zur Heißung der Schulstube nöthigen Aufwand, sei es unmittelbar, oder
mittelbar durch Ueberweisung des erforderlichen Brennmaterials an den Lehrer,
4) die den Schulunteriicht betrefsenden Bedürfnisse, namentlich die Anschaffung des
den Unterricht veranschaulichenden und unterstützenden Lehrapparates, sowie der für