1861. 7
arme Kinder zu deren Gebrauch während der Schulstunden als Schulinventariun zu
haltenden Schulbücher, Schlefertafeln und ähnlicher Hülssmitte
Auch haben sie die Ruhegehalte emeritirter Lehrer aufzubringen.
S. 4.
Wenn mehrere Gemeinden zu einer Schulgemeinde verbunden sind, so liegt ihnen
ob, diese Verbindlichkeiten nach Maßgabe des zwischen ihnen durch Herkommen oder
Vertrag begründeten Verhältnisses, oder in Ermangelung solcher Nomen, nach Ver-
hältniß der Seelenzahl zu erfüllen. Innerhalb der Gemeinde kommen die Bestim-
mungen der Gemelndeordmm über die Vertheilung der Gemeindelasten zur Anwendung.
8. 5.
Wenn eine Schulgemeinde die zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
ihrer Schule erforderlichen Mittel oder den Ruhegehalt ihres Lehrers aufzubringen
nicht im Stande ist, so werden aus Staatsmitteln Zuschüsse geleistct.
8. 6.
Die Kinder sünd schulpflichtig von Ostern des Jahres an, in welchem sie bis zum
1. April das Alter von 54 Jahren erreichen oder erreicht baben. Die Einführung der
schulpflichtigen Kinderin die Schulegeschieht jäh inmal, am Anfange des Schuljahres.
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Die Ausnahme in die Schule darf nach dem Ermessen des Kirchen- und Schul-
Vorstandes bei gebrechlichen, kränklichen oder schwächlichen Kindern länger hinaus-
geschoben werden.
S. 8.
Kinder schulpflichtigen Alkers, welche nur zeitweilig innerhalb eines Schulbezirkes
wohnen, haben für die Dauer ihres Aufenthalkes in diesem Bezirke die für denselben
bestehende Schule zu besuchen.
Von der Pflicht zum Hesuch der Volksschule können schulpflichtige Kinder nur in
dem Falle entbunden werden, wenn nachgewiesen wird, daß sle auf andere Weise ge-
nügenden Unterricht empfangen.
Diese Entbindung vom Besuche der Volksschule gewährt keine Befreiung von
solchen Schullasten, welche die Mitglieder der Schulgemeinde gemeinsam zu tragen
verpflichtet sind.
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t Die Entlassung aus der Schule triti nu mit der Zulassung zur Conßma.
ion ein.