vo 1861.
Abschnitt H.
Anstellung, Besoldung und sonstige Rechtsverhältnisse der
Volksschullehrer.
§. 11.
Als Volksschullehrer kann nur ein im Seminar ausgebildeter Schulamts-
Candidat angestellt werden, welcher
1) bereits als Privatlehrer, Hülfslehrer, Präceptor, Vicar oder Lehrersubstitut sich
practisch weiter ausgebildet hat,
2) während dieser Zeit sich namentlich auch durch einen sittlich unbescholtenen Lebens-
wandel bewährt und
3) das 21. Lebensjahr vollendet hat.
8. 12.
Die erste Austellung der Volksschullehrer ist in der Regel eine provisorische und er-
folgt ohne Mitwirkung der Gemeinde. Bei der definitiven Anstellung ist nach Vor-
schrist des §. 27 des Gesctzes wegen der Kirchen= und Schulvorstände (Ges. Samml.
1854, S. 62 fl.) zu versahren.
. 13.
Jeder Schullehrer soll bei seiner Anstellung einen Besoldungsanschlag zugestellt
ten.
Die Besoldungsanschläge sind von den Gemeindebehörden anzuerkennen und zu
vollziehen und bilden einen Theil des Anstellungs-Decrets.
S. 14.
Bei der Anstellung ist der Volksschullehrer vom Fürstlichen Consistorium oder
nach dessen Anordnung von der betreffenden Kirchen- und Schulen-Inspection auf die
treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegenheiten mittelst des in der Beilage
sonmulirken Eides zu verpflichten. Wird ein bereits angestellter und vorschristsmäßig
verpflichteter Schullehrer zu einer anderen Stelle berufen, so findet nur Handgelöbniß
auf die neuen Amtsobliegenheiten unter Verweisung auf die frühere eidliche Verpflich-
tung statt.
8. 15.
Die Anstellung eines Lehrer-Substituten kann sowohl mit, als ohne Zu-
sicherung der Nachfolge geschehen.
Im ersteren Falle ist ebenso, wie bei definitiver Besetzung der Schullehrerstllen
zu verfahren; im letzteren Falle bedarf es der Mitwirkung der Gemeinde nicht.