Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

82 1861. 
Diensteinkommen von mindestens 3 desjenlgen Minimalsatzes gewährt werden, welcher 
im vorigen §. für diejenige Classe von Schusstellen festgesetzt ist, welcher die Schulstelle 
angehört, zu deren Verwaltung er dem emeritirken Lehrer substituirt wird. 
8. 21. 
Das Schulgeld ist durch die Gemeinde-Verwaltung einzuheben und nach dem in der 
Besoldungs-Designation veranschlagten Betrage in vierteljährigen Raten posimume- 
rando an den Lehrer abzugewähren. 
8. 22. 
Ebenso sind die sog. Quartal., Häusler-, Johannis-, Michaelis-Gelder u. s. w., 
welche zeither die Lehrer von den einzelnen Gemeindegliedern einzucassiren hatten, 
durch die Gemeindeverwaltung einzuheben und den Lehrern abzugewähren. 
5. 23. 
Für den designationsmäßigen Betrag des Schulgeldes und der ständigen Geld- 
leistungen der einzelnen Gemeindeglieder haften die Gemeinden. 
8. 24. 
Der Kirchendienst bleibt, soweit dieses zur Zeit der Fall ist, auch fernerhin mit 
dem Dienste des Schullehrers verbunden. 
Dagegen sollen niedere Kantor= und Küsterdienst. Verrichtungen, wie namenklich 
das Glockenläuten, das Gevatterbrieftragen, Hochzeitbitten den Schullehrern künftig 
nicht mehr angesonnen werden. 
. 26. 
Mit Ausnahme des vorerwähnten Kirchendienstes ist der Ertrag von Nebenämtern, 
wie z. B. des Gemeindeschreiberdienstes, nicht zur Besoldung einzurechnen. 
8. 2. 
Die Erben eines verstorbenen Volköschullehrers haben als solche das Dienstein. 
kommen der Stelle nur für den Monat zu beanspruchen, in welchem der Lehrer ver- 
storben ist. 
Hinterläßt ein im activen Dienste verstorbener oder bei seinem Tode bereits emeri- 
tirter Lehrer eine Wituve oder noch nicht volljährige unversorgte Kinder, so haben 
diese außer dem ihnen als Erben zukommenden sogenannten Sterbemonat noch auf ein 
Vierteljahr das Diensteinkommen resp. den Ruhestandsgehalt des verstorbenen - 
als sog. Gnadenzeit zu beziehen.
	        
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