1861. 83
Abschnitt MI.
Pflichten der Volksschulslehrer und Diseiplinarverfahren.
. 27.
Die Volksschullehrer sind verpflichtet, das ihnen anvertraute Schulamt und den
damit verbundenen Kirchendienst gewissenhaft, treu und sleißig zu verwalten, sich
menschenfreundlich und verträglich zu erweisen, und einen christlich würdigen und ehren-
hasten Lebenswandel zu führen.
Keinem Volksschullehrer ist gestattet, ohne Genehmigung des Fürstlichen Con-
sisooriums neben seinem Schuldienste einen anderen Erwerbszweig zu ergreisen oder
beizubehalten, oder irgend eine Beschäftigung zu betreiben, durch welche dem Ansehn
vder den Obliegenheiten seines Amtes Eintrag geschehen könnte.
Auf Zuwiderhandelnde findet §. 6 des Gesetzes, die Abänderung verschiedener
Beslimmungen des Gesetzes über den Civilstaatsdienst betreffend (Ges. Samml. 1858,
S. 119 ff.), Anwendung.
8. 29.
Die Ortsgeistlichen als Local · Schul · Inspectoren haben das Necht, den ihrer Auf·
sicht unterstellten Lehrern bis zu drei Tagen, die Superintendenten bis zu vierzehn
Tagen Urlaub zu ertheilen; ein Urlaub auf längere Zeit ist bei dem Fürstlichen Con-
sistorium einzuholen.
8. 30.
Schullehrer dürsen sich nicht verheirathen, ohne die Erlaubniß des Fürstlichen
Consistoriums eingeholt zu haben. Die Erlaubniß kann nur einem definitiv ange-
siellten Lehrer nach beigebrachtem guten Leumundszeugnisse der Verlobten und nach ge-
führtem Nachweise über die zur Ernährung einer Familie erforderlichen Mittel er-
theilt werden.
§. 31.
Es finden rücksichtlich des Verhältnisses des Diseiplinawerfahrens zum strasrecht.
lichen Verfahren, der Diciplinarstrafen und der Competenz zu deren Verhängung, rück-
sichtlich der Entsernung vom Amte und des desfallsigen förmlichen Disciplinarverfahrens
die Vorschristen der §s. V—15. 16—25. 20. 27. 20—40 des Gesetzes, die Abände-
derung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes über den Civilstaatsdienst betresfend
(Ges. Samml. 1858, S. 119 ff.), auch auf die Volksschullehrer Anwendung. Es
können sedoch gegen ste nur vom Fürstl. Consistorium Geld- und Arreststrafen, und
erstere nur bis zum Betrage von 8 Fl. 45 r. = 5 Thlr. verhängt werden. Jeder
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