Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 85 
Schlufßvorschrift. 
,35. 
Alle Gesetze, Verordnungen und Obsewanzen, soweit sie mit dem Jnhalte des 
gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehen, sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. März 1861. 
(L. S.) Friedrich Gäuther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
A. 
Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen, einen leiblichen Eid, daß, nach- 
dem ich zum Lehrer an der Schule zu N. brrufen bin, ich sowohl in diesem, als 
auch in jedem anderen Amte, zu welchem ich künftig berufen werden möchte, dem 
Landéesfürsten treu und gehorsam sein, an den grundgesetzlichen Bestimmungen des 
Landes treu festhalten und dieselben beobachten, das Wohl des Landes in dem mir 
angewiesenen oder noch anzuweisenden Wirkungskreise, soviel in meinen Krästen sleht, 
befördern, alle meine Amtapflichten nach den bestehenden und noch zu erlassenden Ge- 
setzen und obrigkeitlichen Anordnungen gewissenhaft erfüllen, die mir anvertraute Jugend 
zu gottesfürchtigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen, mit allem Ernst 
und Eifer bemüht sein, auch selbst ein christliches und erbauliches Leben führen und 
mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden 
und treuen Schul= und Kirchendiener zukömmt, so wahr mir Golt heilfe und sein 
heiliges Wort durch Jesum Christum. Amen!
	        
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