1861. 85
Schlufßvorschrift.
,35.
Alle Gesetze, Verordnungen und Obsewanzen, soweit sie mit dem Jnhalte des
gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. März 1861.
(L. S.) Friedrich Gäuther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
A.
Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen, einen leiblichen Eid, daß, nach-
dem ich zum Lehrer an der Schule zu N. brrufen bin, ich sowohl in diesem, als
auch in jedem anderen Amte, zu welchem ich künftig berufen werden möchte, dem
Landéesfürsten treu und gehorsam sein, an den grundgesetzlichen Bestimmungen des
Landes treu festhalten und dieselben beobachten, das Wohl des Landes in dem mir
angewiesenen oder noch anzuweisenden Wirkungskreise, soviel in meinen Krästen sleht,
befördern, alle meine Amtapflichten nach den bestehenden und noch zu erlassenden Ge-
setzen und obrigkeitlichen Anordnungen gewissenhaft erfüllen, die mir anvertraute Jugend
zu gottesfürchtigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen, mit allem Ernst
und Eifer bemüht sein, auch selbst ein christliches und erbauliches Leben führen und
mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden
und treuen Schul= und Kirchendiener zukömmt, so wahr mir Golt heilfe und sein
heiliges Wort durch Jesum Christum. Amen!