Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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*s*m Art. 3. 
duan Wiichene Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und 
Volntegals.Mechten. Besitzverhöltnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die 
Ausübung von Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Der Beitritt der deutschen Poslverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Um- 
fang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Ver- 
hältnisse ersolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitstand eine Aenderung erleiden, so 
werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand treten- 
den Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten 
Verwaltungen besondere Einigung getroffen wird. 
Art. 4. 
Stteng un e Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre 
Vestoetkeins. Correspondenz jederzeit die Routen zu benntzen, wolche die schnellsten 
Beförderungen darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereins- 
Correspondenz über anderes Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu 
versenden. 
Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Beslimmung auf die Correspondenz 
der Hanfestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der 
belehemen Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Verein- 
amungen. 
Art. 5. 
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst 
schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und falls 
von einer Verwaltung die Einrichtung eines Poslcurses zur Besörderung der eigenen 
Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen 
wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet 
erscheint, und gegen Zahlung der in den nachsolgenden Arkt. 15 und 16 festgesetzten 
Transitgebühr zu entsprechen. 
Art. 6. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, da- 
für Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisen- 
bahnen und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz ge- 
sichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher 
Beschleunigung gewährt werden.
	        
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