1861. 87
8. 6.
Die Einfuhn!Durchfuhr und Versendung, sowie der Transport ungestempelter
Spielkarten ohne die vorgeschriebene Bezettelung wird auf dem Grunde des Gesetzes
vom 1. Mai 1838 wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen, S. 17, wt
einer Geldbuße von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thir. beslraft.
sofern nicht eine auf Defrandation gerichtete Absicht die Defraudationsstrafe (§. 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1855, die Einführung elnes Kartenstempels betr. — Ges. S.
1855, S. 120 —) begründet. 1
Die znterbleibende oder mangelhafte oder verspätete Stellung der Spielkarten
leit- oder Uebergangsscheine und zur Stenpelung,
gunsnen zur Weiterabfertigung 8 Uebergangsscheincontrole wird ebenfalls, wenm
nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, auf dem Grunde des §. 17 des Zoll-
strafgesetzes vom 1. Mai 1838 mit einer Geldbuße von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis
17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. bestraft.
Von den eingehenden Geldbußen 22 der Denunciant ein Drittel als An-
zeigegebühr.
8. 9.
Die Fürstl. Rent- und Steuerämter führen, bei vorkommenden Contraventionen,
dafern nicht Berufung auf gerichtliches Verfahren statkfindet, die Untersuchungen und
senden die Untersuchungsacken am Schlusse der Untersuchung, in so weit nicht über die
Folgen etwaiger Abweichungen von dem Inhalte der Uebergangs= resp. Begleitscheine
oder über Verschlußverletzungen zu entscheiden ist, in welchem Falle die Akten an den
gemeinschaftlichen General-Inspector in Erfurt Behufs Erhheilung des Strafresoluts
einzuschicken sind, — an das Fürstliche Finanzcollegium hier ein, von welchem bei
Untersuchungen im Administrativwege die Strafbescheide erster Instanz erlassen werden.
Rudolstadt, den 22. März 1861.
Färstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.