Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 13 
V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. März 1862, den Beitritt der Fürstl. Regierung zu einer Ueberein- 
kunft der Königl. Po#uß ischen Regierung mit dem Schweizerischen Bundesrathe 
wegen gegenseitiger Befreiung der sse von der Gewerbesteuer 2c. 
Nachdem mit Höchster i’e- Sr. nsiucee des Fürsten die Fürstliche 
Negierug einer Uebereinkunft der Königlich Preußischen Regierung mit dem Schweizeri. 
schen Bundesrathe wegen gegenseiliger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbe- 
steuer 2c. beigetreten ist, dahin lautend: 
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Fabrikanten und Kaufleute aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, 
sowie Handelsreisende jener Fabrikanten oder Kaufleute, welche in ihrem Heimaths- 
lande in einer dieser Eigenschaften die Gewerbesleuer bezahlt oder bei der compe- 
tenten Behörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können 
in den nachbenannten Cantonen der Schweiz, nämlich: Zürich, Vern, 
Luzern, Niederwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, 
Basel (beide Theile), Schaffhausen, Appenzel! (beide Rhode ), St. 
Gallen, Aargau, Turgau, Tessin, Waadt, Neuenburg, und Genf, 
ohne Entrichtung einer besonderen Patent, oder sonstigen Gewerbesteuer 
1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbezweiges Ankäufe machen und 
2) mit odrer ohne Waarenmuster Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren 
mit sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte sollen den den gedachten Schweizerischen Cantonen an- 
hehörigen Fabrikanten, Kaufleuten und deren Handelsreisenden im Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt zustehen. 
Zum Beweise, daß das Recht, Nn einen oder andern der vorgedachten Ge- 
werbszweige zu betriben, erworben sei, soll bezüglich der Fürstlich Schwarzbur- 
gischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das laufende Jahr giltigen Legiti- 
mationsscheines nach dem anlicgenden Muster unter A. (für Fabrikanten und Kauf- 
leute) und unter B. (für Handeloreisende), sowie bezüglich der Schweizerischen 
Angehörigen die Vorzeigung eines von der zuständigen Heimathsbehörde nach den 
eben genannten Mustern A. und BE. ausgestellten, für das laufende Jahr eiligen 
Legitimationsscheines angesehen werden.
	        
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