1862.
Beschlagschülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt,
so wird die Fürstliche Regierung Fürsorge dafür treffen, dah das Regulativ, den
Besuch der Lehrschmiede bei der Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 15.
April 1857 und die etwa künftig erscheinenden reglementmäßigen Bestimmungen
über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem sie der Fürstlichen Regierung mit-
getheilt worden, den Betheiligten im Fürstenthume Schwarzburg. Rudolstadt in
der geeignet scheinenden Weisc. bekannt werden.
8. 8.
Aus gegenwärtiger Uebereinkunft ist für die Fürstliche Regierung ebenso-
wenig eine Verpflichtung zur anthciligen Unterhaltung der Thierarzneischule oder
zur Gewährung eines Unterhaltungsbeitrags als eine Berechtigung zur Theil-
nahme an der Direction und Beaussichtigung der Anstalt abzuleiten. Die Admi-
nistration der letzteren sowohl in finanzieller, als in doctrineller und disciplineller
Beziehung verbleibt vielmehr nach wie vor der Königlich Sächsischen Regierung
allein und in der Art, daß hierunter an den bestehenden Verhältnissen durch diese
Uebereinkunft nichts geändert wird. Dessenungeachtet soll die Fürstliche Regierung
von allen neuen, im Betreff der Thierarzneischule getroffenen organischen Ein-
richtungen Kenntniß erhalten und derselben auch ver anstart eines Schulprogramms
alljährlich beim Schlusse des Schuljahres erscheinende Bericht über das Veterinär-
wesen mitgetheilt werden.
so wird dieselbe hiermit zur öffentlichen Kennkniß gebracht.
Rudolstadt, den 12. September 1862.
Fürstlich Schwarzburg. Miulsterium.
v. Bertrab.