Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 
c) durch ein Abgangszeugniß der hiesigen Realschule, in welchem namentlich auch 
das siktliche Verhalten bescheinigt sein muß und 
4) durch eine Bescheinigung über den Besitz der erforderlichen Subsistenzmittel 
nachwelse 
Diese Zecgus e sind nebst einer kurzen Darstellung der persönlichen Verhältnisse 
und des Bildungsganges (eurriculum vilne) dem Anmeldungsgesuche beizufügen. 
8. 3. 
Ergiebt sich bei Prüfung des Gesuches kein Anstand, so wird der Angemeldete in 
die bei dem Fürstlichen Finanztollegium geführte Anmeldungsliste eingetragen. Gehen 
gleichzeitig mehrere Anmeldungen ein, so giebt bei der Eintragung in die Anmeldungs- 
liste der frühere mit einem gehörigen Maturitätszeugnisse verbundene Abgang von der 
Nealschule und, bei gleichzeitigem Abgange, das höhere Lebensalter den Vorrang. 
8. 4. 
Die erste Ausbildung für den Forstdienst hat der Forstdienstadspirant in der 
Forstlehre bei einem von ihm frei auszuwählenden Revierförster zu suchen. Der Ein- 
trilt bei einem ausländischen Reviersörster bedarf der Genehmigung des Fürfll. Finanz- 
collegiums. Der inländische Förster bedarf zur Annahme eines Lehrlings der Ge- 
nehmigung des Fürstlichen Finanzcollegiums. Die Forstlebrzeit hat regelmäßig den 
Zeitraum von 3 Jahren zu umfassen. 
Der Besuch einer Vorstschule oder Forstacademie steht dem Forstlehrlinge zwar 
frei, wird aber nicht verlangt. Die Zeit des Besuches einer solchen Anstalt wird 
aber auf die vorgeschriebene dreijährige Lehrzeit in Anrechnung gebracht, wenn der 
Forstlehrling mindesleus 2 volle Jahre in der praktischen Lehre gestanden hat. 
8. 5. 
Während der Lehrzeit muß der Forstadspirant im praktischen Forstdienst und in 
allen Disciplinen der Forstwissenschaft, desgleichen im praktischen Messen unterrichtet 
mnd geübt werden, damit er in den Stand gesetzt werde, den Anforderungen des §. 7 
zu genügen. Die zu führenden Hefte und Tagebücher so wie die geserligten schristlichen 
Arbeiten und gezeichneten Karten sind gehörig aufzubewahren, damit der Vorschrift des 
S. G entsprochen werden kann. 
Halbjährlich hat jeder Lehrherr (Revierförster) über die Führung, Qualisication 
und Fortschritte der in seiner Lehre befindlichen Forstdienstadspiranten an das Bezirks-
	        
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