1862. s
S. 11. .
Beim Einrücken in eine Forstgehülfenstelle wird der Forstdienstadspirant eidlich
verpflichtet.
S. 12.
Die Forstgehülsen werden in 3 Klassen eingetheilt, von denen die 1. und 2. je
8 Stellen enthält. Die übrigen Forstgehülfenstellen gehören sämmtlich in die 3.
bezüglich letzte Klasse.
Das Aufrücken aus einer niedern in die höhere Klasse wird nach Mahgabe der
eintretenden Vacanzen, des Dienstalters, der Führung und Qualisication durch das
Fürstliche Finanzcollegium verfügt.
4. Zweite Prüfung.
8. 13.
Die Anmeldung zur zweiten Prüfung, welche gleichfalls schristlich bei dem Für#ll.
Finanzeollegium zu ersolgen hat, ist in der Negel erst nach Ablauf von 5 Jahren nach
der elsten Prüfung zulässig. Candidaten, über welche keine guten Führungs- und
Qualificationszeugnisse vorliegen, können durch das Fürslliche Finanzcollegium von
der Prüsung zurückgewiesen werden.
Für die 2. Prüfung gelten im Allgemeinen die für die erste ertheilten Vorschriften.
Dieselbe soll aber eine mehr praktische Richtung nehmen. Auch hat der Candidat
darzuthun, daß er mit der Boussole und mit dem Theodoliten messen kann, daß er im
Planzeichnen geübt ist und daß er sich mit allen für die Verwaltung der Forste wichtigen
Gesehen und Verwaltungsvorschriften bekannt gemacht hat.
15.
Durch die Ablegung der 2. Prüfung wird die Qualification zur selbstständigen
Verwaltung eines Forstes und fömlichen Anstellung im Fürstlichen Forstdienst erworben.
5. Höhere Qualitstcation.
8. 16.
Da die Verwaltung einer höheren Forstdienntstelle (der Function eines Landes-
tollegial. Mitgliedes für Forstsachen und eines Forstamtsvorstandes) eine höhere Quali-
fication verlangt, so werden bei Besehung solcher Stellen nach Anleitung des §. 4 des