Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

14 1863. 
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen pandels- 
gewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte 
Anwendung. 
Art. 59. 
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene 
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelögeschäfte machen. 
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevoll- 
mächtigten geltenden Bestimmungen (Ark. 56) zur Anwendung. 
Art. 60. 
Ein Handlungsgehülse, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines 
Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und 
Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer 
von 6 Wochen Anspruch. 
Art. 61. 
Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann 
von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendewierteljahrs nach vorgängiger 
sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere 
odCr längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so hat es hierbei sein Bewenden. 
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr- 
vertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen 
Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. 
Art. 62. 
Die Aufhebung des Dienstverhälinisses vor der bestimmten Zeit (Ark. 61) kanm 
aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. 
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Nich. 
ters überlassen. 
Art. 63. 
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt 
nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrver- 
letzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
	        
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