10 1863.
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht
als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene
Leistung in Empfang zu nehmen.
tt. 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle
Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
Art. 69.
Die Handelsmäkser haben insbesondere solgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmit-
telbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen für die Er-
füllung der Geschäfte, welche sie vermikteln, sich nicht verbindlich machen oder
Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäste;
2) sie dürsen zu keinem Kaufmann in dem Verhöllnisse eines Prokuristen, Hand-
lungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülsen stehen;
3) sie dürsen sich nicht mit anderen Handelmäklern zu einem gemeinschaftlichen
Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen, zur ge
meinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung
der Auftraggeber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur
Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandtungen und Abschlüsse
verpflichtet, soweint nicht dan Gegentheil durch die Paneien bewilligt oder
durch die Nakur des Geschäfts geboten ist;
6) fie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren
Bevollmächtigten anders annehmen, als durch auodrückliche und persönliche
Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu
übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen.
Urt. 70.
Handelsmäklern, welche Schisssmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den
Schiffem im Einziehen und Vorschiessen der Frachten und Unkosten als Abrechner
oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in