1863. n
welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Ein-
getragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden
Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der
Blätter vorgelegt werden.
Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die
Zeit des Abschlusses, die Bezeichuung des Gegenstandes und die Bedingungen des
Geschäfis, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge der-
selben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache
des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Da-
tums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden
auch auf das Tagebuch des Maklers Anwendung.
Art. 73.
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden
Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.
Bei Geschästen, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote
den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen
unterschriebene Exemplar zu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß
der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
Art. 74.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen
beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen,
was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts einge-
tragen ist.
Art. 75.
Wemn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amite scheidet, so ist sein Tage-
buch bei der Behörde niederzulegen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 3