Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. n 
welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Ein- 
getragene hat er täglich zu unterzeichnen. 
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden 
Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der 
Blätter vorgelegt werden. 
Art. 72. 
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die 
Zeit des Abschlusses, die Bezeichuung des Gegenstandes und die Bedingungen des 
Geschäfis, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge der- 
selben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. 
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache 
des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Da- 
tums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. 
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden 
auch auf das Tagebuch des Maklers Anwendung. 
Art. 73. 
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder 
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden 
Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. 
Bei Geschästen, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote 
den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen 
unterschriebene Exemplar zu übersenden. 
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß 
der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. 
Art. 74. 
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen 
beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen, 
was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts einge- 
tragen ist. 
Art. 75. 
Wemn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amite scheidet, so ist sein Tage- 
buch bei der Behörde niederzulegen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 3
	        
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