1863. 23
Eine Genshmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handels.
gesellschaft ist schon dann auzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftem bei Ein-
gehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesell-
schaft als osffener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der
Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
Art. 97.
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
muh sich auf Verlangen der Gesellschaft gejallen lassen, daß die für seine Nechnung
gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden:
auch kaun die Gesellschaft slatt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern:
alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den
geeigneten Fällen herbeizuführen.
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung
gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei
Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem
Abschlusse des Geschästs Kenntniß erhalten hat.
Art. 98.
Ein Gesellschafter kann ohne die Eimvilligung der übrigen Gesellschafter keinen
Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt
oder seinen Antheil an denselben ablritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft un-
mittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiers
der Gesellschaft nicht berechtigt.
Art. 99.
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren
der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftssührung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen
Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Art. 100.
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen
Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so
darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei deun, daß Gefahr im Verzuge ist.