Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

32 1863. 
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag elnzelnen Gesellschaftern oder anderen Per- 
sonen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Ver- 
treter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen 
Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. 
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernen- 
nung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Nichter kann in einem 
solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche 
nicht zu Gesellschaftern gehören. 
Art. 134. 
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller 
Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschasters aus wichtigen 
Gründen durch den Nichter erfolgen. 
Art. 135. 
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Ein- 
tragung in das Handelöregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich 
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein- 
zureichen. 
Das Austkreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Bollmact eines sol- 
chen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handeloregister anzumelde 
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Aniegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten 
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern ent- 
gegengesebt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussehungen vorhanden 
sind, unter welchen nach Artt. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber 
einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Drikte eintritt. 
Art. 136. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation ge- 
hörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, so- 
sern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Art. 137. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflich 
tungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen
	        
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