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die fünfjaährige Verjährung nicht entgegengeseht werden, sofern er seine Befriedigung
nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht.
Art. 148.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesell-
schafters wird durch Nechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbe-
stehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu
derselben gehörigen Gesellschasters wird nicht durch Rechtöhandlungen gegen einen
anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren
unterbrochen.
Art. 149.
Die Verjährung läust auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen,
sowie gegen juristische Personen, denen geseblich die Rechte der Minderjährigen
zustehen; ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit
Vorbehalt des Negresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Zweiter Titel.
Von der Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnite.
Von der Kommardisgesellschaft im Allgemeinen.
Art. 150.
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemein=
schastlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich
nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder
mehreren anderen Gesellschaftern ! ethetgun nicht in dieser Weise beschränkt
ist (persönlich haftende Gesellschafte
Sind mehrere persönlich hulen. Gesellchaf vorhanden, so ist in Ansehung
ihrer die Gesellschaft zugleich eine ofsene Gesellschaft
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf 06 der schriftlichen Abfassung nicht.
Art. 151.
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftem
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs
der Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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