Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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die fünfjaährige Verjährung nicht entgegengeseht werden, sofern er seine Befriedigung 
nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. 
Art. 148. 
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesell- 
schafters wird durch Nechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbe- 
stehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu 
derselben gehörigen Gesellschasters wird nicht durch Rechtöhandlungen gegen einen 
anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren 
unterbrochen. 
Art. 149. 
Die Verjährung läust auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, 
sowie gegen juristische Personen, denen geseblich die Rechte der Minderjährigen 
zustehen; ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit 
Vorbehalt des Negresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
Zweiter Titel. 
Von der Kommanditgesellschaft. 
Erster Abschnite. 
Von der Kommardisgesellschaft im Allgemeinen. 
Art. 150. 
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemein= 
schastlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich 
nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder 
mehreren anderen Gesellschaftern ! ethetgun nicht in dieser Weise beschränkt 
ist (persönlich haftende Gesellschafte 
Sind mehrere persönlich hulen. Gesellchaf vorhanden, so ist in Ansehung 
ihrer die Gesellschaft zugleich eine ofsene Gesellschaft 
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf 06 der schriftlichen Abfassung nicht. 
Art. 151. 
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftem 
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs 
der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
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