1863. 4t
nicht die Landesgesetze nach Mahgabe der besondern örtlichen Bedürfnisse einen ge-
ringeren Betrag gestatten.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen
heringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die
Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die
Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhastet.
Die vorstehenden Bestimmungen giuen auch von Promessen und Interimsscheinen.
74.
Lammanditgeselshafte auf Se können nur mit staatlicher Genehmigung
errichtet w
eter # Eriichtung. und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß eine ge-
richtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt
eine schriftliche Erklärung.
Art. 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten:
den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Ge-
sellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und de Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehme
4) die Zeitdauer des ünternehmeng. Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt sein soll;
5) die Zahl und den Betrag der Akien oder Aktienantheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus
der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
die Form, in welcher die Zusammenberusung der Generalversammlung der
Komanditen geschieht;
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die öfsentlichen Blätter, in welche dieselben auszunehmen sind.
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Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Han-
delsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen und im Auszuge veröfsentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags und der Gmmehmigungemrkunde
Färsl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. AXIV.