Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 7 
VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. April 1863, die Uebereinkunft mit dem Herzoglich Sachsen-Mei- 
ningenschen Gonvernement wegen der Aufgebote und der Trauungen der beider- 
seitigen Untertbauen betreffend. 
Nachstehende Ministerial-Erklärung, betrefsend die Uebereinkunft mit dem Herzogl. 
Sachsen-Meiningenschen Gounvernement wegen der Aufgebote und der Trauungen, 
wird, nachdem solche gegen einc gleichlautende des Herzoglich Sächsischen Staats- 
Ministeriums in Meiningen ausgewechselt worden ist, anmit zur öffsentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Rudolstadt, den 24. April 1863. 
Fürstl. Schw arzb Ministerinm. 
Bertrab 
Zwischen der Herzoglich Meiningenschen Staatsregierung einer Seits und der 
Fürstlich Schwazzburg Rudolstädtischen Regierung anderer Seits ist vereinbart worden, 
daß, wenn Unterthanen des Herzogthums Sachsen Meiningen sich in das Fürsten- 
thum Schwarzburg-Rudolstadt verheirathen oder umgekehrt Unterthanen des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt in das Herzogtbum Meiningen beiralhen, binsicht- 
lich des Ausgebotes und der Trauung bis auf Weiteres nach felgenden, überein. 
stimmenden Grundsätzen verfahren, die Geistlichen darnach angewiesen und vorkom- 
mende Difsfserenzen entschieden werden sollen. 
I. 
Das Aufsgebot muß sowobl in der Parochie, in welcher der Verlobte heimaths, 
berechtigt ist, als auch in der Parochie erfolgen, in welcher * Verlobte ihr Hei- 
matborecht hat. 
Wenn der oder die Verlobte noch nicht ein volles Jahr selbstständig einer andern 
Parochie augehört, als die noch am Leben befindlichen Eltern des oder der Verlobten, 
so hat ein besonderes Ausgebot auch noch in der Parochie der Eltern stattzufinden. 
Wenn der Verlobte sich in dienstlicher Stellung bleibend an einem Orte außer- 
halb seiner Parochie befindet und daselbst seinen Hausstand zu begründen gedenkt, 
so muß auch an diesem Orte das Auigrbot erfolgen.
	        
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