1863. -*
nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines
Neservekapitals beslimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt.
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und
insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zohlungen von der Gesellschaft enpfangen
haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die im guten Glauben bezogenen Dividenden
zurückzuzahlen.
Art. 198.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der nota-
riellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise
wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge
veröffentlicht werden. (Art. 170, 179.)
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem
Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels.
register eingetragen ist.
Art. 199.
Das Austreten elnes persönlich hastenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger
—n (Art. 123, Ziff. 4) ist währeno des Bestehens der Gesellschaft un-
statthast.
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben
bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten.
Art. 200.
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs versällt, oder zur Verwalkung
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Gesellschaft
nicht zur Folge. Der Art. 120 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kom-
manditisten keine Anwendung. dn Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 auch für
die Kommanditgesellschaft auf Akti
Art. 201.
Die Auflösung der Gesellschast muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung
des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen
werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendet wird.