Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

50 1863. 
3) die Zeildauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft der Aklien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden 
sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, 
sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu 
berechnen und uphie ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung 
der Bilanz erfolgt; 
7) die Anrt der Desteing und Zusammensehung des Vorstandes und die For- 
men für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der 
Gcsellschaft; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aklionäre und die Form, in welcher 
dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stiamemmechet. 
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch ei 
gröhere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß denn 
werden kann; 
11) die Fonm, in welcher die von der Gesellschasft ausgehenden Bekanntmachungen 
ersolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 210. 
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Han. 
delsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister 
eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde: 
2) die Firma und den Siß der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen, sowie die öfsentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
	        
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