1863. 51
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine
Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese
Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 211.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die
Mkiengesellschaft als solche nicht.
enn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im
Namen der Gesellschaft bthandelt! worden ist, so haften die Handelnden persönlich
und solidarisch.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Brgirt die Aktiengesellschoft eine Zweig-
sirdenasng *1s muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister ange-
meldet werden.
Dder Ameng muß die in Art. 210, Abs. 2 und 3, bezeichneten Angaben
enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung
dieser Vorschristen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie
kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sle kann vor
Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren
Siß hat.
Art. 214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft
oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande
hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie
der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie
der ursprüngliche Vertrag i ta d Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffent-
licht werden (Art. 210,
Der Beschluß hat ia iechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels-
gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingc-
tragen ist.
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