1863. 5t
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die
Zurücknahme der slaatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten gel-
tenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls An-
wendung.
Art. 243.
Die Auflösung der Gsselschat muß, wenn sie nicht eine Folge des eröfsneten
Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrase, zur Eintragung in das Han-
delsregister angemeldet werden; ste muß zu drei verschiedenen Malen dunh die hlerzu
bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209, Ziff. 11) bekannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger ausgefordert werden,
sich bei der Gesellschaft zu melden
Art. 244.
Die Liquidation Geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den
Gesellschaftsvertrag oder einen Veschluß der Aktionäre an andere Personen übertra-
gen wird.
Eo kommen die bei der offenen Handelsgesellschast über die Anmeldung und das
Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung,
mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelaafer
durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liguidatoren it# jederzeit widerruflich.
Art. 245.
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer
Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimm-
ten öffentlichen Blättern (Art. 213) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung. der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise
bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und
streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen
Bestimmungen (Art. 202, Absatz 2 und 3) zur Anwendung.
Mitglieder des Vorslandes und Liquidakoren, welche diesen Vorschriften enkgegen-
Fuhi. sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen ver-
let.
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