1863. 61
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 249.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge-
nehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen
Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen
dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben:
1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210, 211),
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aktiengesellschast durch Vereinigung mit einer anderen
Aktiengesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248)
die slaatliche Genchmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfor-
dern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die
hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 272, Ziff. 3)
zum Gegenstande haben; der Gesellschastsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209
verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Ein-
tragung in das Handelsregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgeseben überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß
für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den
Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des
Nominalbetrags der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages
herabgesetzt, und
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf
Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf.