1863. 9
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Driltes Stüch vom Jahre 1868.
VIII. Verordnung
vom 30. April 1863, die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend.
Da der allseitig als nothwendig erkannten Hebung der Rindviehzucht vielfach hin-
dernd entgegentritt, daß die zur Zucht benutzten und insbesondere die von den Gemein-
den zu haltenden Zuchtstiere den an solche zu ktellenden Anforderungen nicht entsprechen,
so verordnen Wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi zur möglichsten Beseitigung
solcher Mißstände, was folgt:
8. 1.
Die Gemeindezuchtstiere, sowie diejenigen Zuchtstiere, welche Privatpersonen auf
Grund besonderer Verpflichtungen oder gegen Enegele zur Bedeckung fremder Thiere
halten, werden künftig rücksichtlich ihrer Tauglichkeit einer Prüfung durch Sachver-
ständige unterworfen.
Vom 1. April 1864 ab dürfen dergleichen Zuchtstiere nur dann zur Zucht benußzt
werden, wenn ihre Tauglichkeit hierzu in der durch gegenwärtige Verordnung vorge-
schriebenen Weise festgestellt ist.
8. 2.
In jedem Verwaltungsbezirke des Landes werden von dem Verwaltungsamte je
nach Bedürfniß und unter möglichster Berũcksichtigung der etwa auf die Errichtung
mehrerer Prüsungsbezirke hinweisenden örtlichen Verhältnisse eine oder mehrere Prü-
fungs-Commissionen gebildet.
Jede Prüsungs-Commission besteht aus zwei Landwirthen und einem Thierarzte,
dessen Stelle aber auch durch einen dritten Landwinth versehen werden kann.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml XXI.
Ausgegeben in Rudolstadt den 10. Mai 4563.