Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

59 1863. 
Art. 274. 
Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Be- 
triebe des Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des 
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt. 
Art. 275. 
Verträge ũber unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Art. 276 
Die Eigensa chaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbe- 
polizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder 
Handelsgeschäfte zu schließen. 
Art. 277. 
Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein 
Handelögeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf 
beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen 
selbst sich ergibt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden 
Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 
Zweiter Abschnitkt. 
Allgemeine Bestimmungen Über Handelögeschäfte. 
Art. 278. 
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen 
der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks 
zu haften. 
« Art. 279. 
In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter- 
lassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rück- 
sicht zu nehmen. 
Art. 280. 
Wen zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäst, 
welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung 
eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus 
der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergibt.
	        
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