1863. 69
Art. 281.
Bei Handelsgeschästen, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche
eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede
der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf
Sün v70 Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handels-
Geschäst ist.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem
Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
anwenden.
Art. 283.
Wer Schadensersatz zu sordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens
und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Art. 294.
Die Kouventionalstrafe unterliegt keiner Beschrankung in Ansehung des Betrages
sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechiigt, sich durch Erlegung der Konven-
tionalstrase von der Erfüllung zu befreien
Die Verabredung einer Kowwentionalstrefe schlieht im Zweifel den Auspruch auf
einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.
Art. 285.
Die Darausgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder
ortogebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben
oder in Anrechnung zu bringen.
286.
Wegen ũbermãßiger Verletzung, insbesondere wegen Verlehung ũber die Hälste,
können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Art. 287.
Die Höhe der geseblichen Zinsen, insbesondere aut der Vengszinsen, ist bei
Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich.