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In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung
von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu
Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.
Art. 288.
Wer aus einem Geschäst, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine
fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern,
sofern er nicht nach dem ngerichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkt an
Zinsen zu fordern berechtig
Die Ucbersendung “ n gilt für sich allein nicht als Mahmung.
Art. 289.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch
ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie
fällig war, Zinsen zu sordern.
Art. 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder
Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige
Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch
Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Säßzen fordern.
Von seinen Darlchen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann
er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen.
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur.
Art. 291.
Wenn ein Kaufmann mit elnem anderen Kaufmaun in laufender Rechnung (Konto-
kurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueberschuß ge-
bührt, von dem ganzen Bekrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind,
seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechkigt.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien
ein Anderes bestimmt ist.
Art. 292.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen
werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze
solches gestatten.