Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

70 1863. 
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung 
von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu 
Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. 
Art. 288. 
Wer aus einem Geschäst, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine 
fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, 
sofern er nicht nach dem ngerichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkt an 
Zinsen zu fordern berechtig 
Die Ucbersendung “ n gilt für sich allein nicht als Mahmung. 
Art. 289. 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch 
ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie 
fällig war, Zinsen zu sordern. 
Art. 290. 
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder 
Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige 
Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch 
Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Säßzen fordern. 
Von seinen Darlchen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann 
er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. 
Art. 291. 
Wenn ein Kaufmann mit elnem anderen Kaufmaun in laufender Rechnung (Konto- 
kurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueberschuß ge- 
bührt, von dem ganzen Bekrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, 
seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechkigt. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien 
ein Anderes bestimmt ist. 
Art. 292. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen 
werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze 
solches gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.