Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 71 
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kauf- 
manns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen, als Sechs vom 
Hundert jährlich, bedungen werden. 
Art. 203. 
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Kapital 
übersteigen. 
Art. 294. 
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrihums oder eines 
Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
Art. 295. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer 
Zeitfrist nicht gebunden. 
. 296. 
Der Ueberbringer einer Quitkung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu einpfangen, 
sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermäch- 
tigung entgegenstehen. 
Art. 297. 
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in 
dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, 
sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus selner Erklärung oder aus den 
Umständen hervorgeht. 
Art. 298. 
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses 
zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem 
der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Be- 
stimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52. in Beziehung auf die Prokuristen und 
Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. 
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher 
ein Handelsgeschäft als Bevollmächligter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu 
haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitct. 
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Art. 299. 
In Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen For- 
derung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn 
dieser Betrag die Summe des für die Abtrelung vereinbarten Preises übersteigt.
	        
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