Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

72 1863. 
Art. 300. 
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegen- 
über demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben 
zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schristliche Anweisung geschrichene und unter- 
schriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen. 
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen 
von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, 
ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht 
ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie 
die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta 
enthalten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie 
ausgestellr oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 302. 
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht- 
führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Worrums) über Waaren oder andere be- 
wegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermäch- 
tigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Secassecuranzpolizen durch 
Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Art. 303. 
Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten 
Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maß- 
gabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu erfüllen 
verpflichtet. 
Art. 304. 
Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lautende 
Auweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 er- 
wähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landes- 
Oesetzen zu beurtheilen.
	        
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