8 1863.
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324.
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im
Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kon-
trahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu er-
süllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung
oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte
Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen
der Contrahenten an einem andern Orte befand, so geschieht die Uebergabe an die-
sem Orte.
Art. 325.
Bei Geldzohlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf
Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes
aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten
herrorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort
zu übermachen, an welchem der lehtere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine
Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesehliche Erfüllungsort des Schuld-
ners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht
geändert.
Art. 326.
Wem die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt
ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht
nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist.
Art. 327.
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche
Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünf.
zehnte dieses Monats als der Tag der Erküllung.