Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 7 
Art. 328. 
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkelt mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist 
nach Abschluß des Vertrags erfolgen soll, so fällt der Zeltpunkt der Erfüllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Be- 
rechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht 
mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden 
darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassen- 
den Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, vierkel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen 
Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung 
oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem 
letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraum von fünszehn Tagen gleich 
geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen 
halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. 
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn 
der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem 
anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. 
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Art. 320. 
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. 
Art. 330. 
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor 
Ablauf desselben erfolgen. 
Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. 
rt. 331. 
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die 
Liquidationstermine der Börsengeschäfte betrefsen, bleiben den Börsenordnungen vor- 
bchalten. 
Art. 332. « 
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäfts- 
zeit geleistet und angenommen werden.
	        
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