Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

80 1863. 
Art. 333. 
Ist die vertragsmähige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, 
so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. 
Art. 334. 
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Nalur 
des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu 
Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. 
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er 
doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, 
insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. 
Art. 335. 
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres 
bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. 
Art. 336. 
Maah, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Cntfernungen, welche 
an dem Orte gelten, wo der Vertrag ersällt werden soll, sind im Zweifel als die ver- 
tragsmäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder 
mur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Versallzeit in 
der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ 
oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorke 
ausdrücklich bedungen ist. 
Zweiter Titel. 
Vom Kauf. 
Art. 337. 
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkenubar für mehrere Personen, insbe- 
sondere durch Mitlheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern 
geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeich- 
net ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
	        
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