1863. 81
Art. 338.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen,
dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen
bestimmten Preis besteht.
Art. 339.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers
stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüsen und
genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweisel eine aufschicbende.
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Ver-
käufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten
oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt.
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Ver-
käufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung
auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung
nicht sofort erklärt.
Odie auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichligung oder
Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der
Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.
Art. 340.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung
des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei.
Art. 341.
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unker Hinzufügung des Beweggrundes.
Art. 342.
Hinsichtlich des Orts der Ersüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des
Käusers kommen die Bestimmungen des Art. 321, Abs. 1 zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht
ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses
seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn
jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses
mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte besand, so geschieht die Uebergabe
an diesem Orte.
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesehssamml. XXIV. 11