1863.
oder endlich solcher Stiere, für welche der Erlaubnißschein abgelaufen ist, verfallen
für den Fall, daß sie von denselben Kühe bedecken lassen, für jeden Contraventions=
sall in eine Strafe bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thrr.
Rudolstadt, den 30. April 1863.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Bertrab.
K. A. Vater.
IX. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 2. Mai 1868, die Ertheilung einco Privi-
legiums für den Civil-Ingenieur Joseph Friedländer in Berlin auf eine
Maschine zum Brechen, Schwingen, Vorbereiten und Verfeinern von Flachs,
Hauf, Jute und anderen faserigen Substanzen betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Civil= Ingenieur Joseph
Friedländer in Berlin ein Privilegium auf eine Maschine zum Brechen, Schwingen,
Vorbereiten und Verfeinern von Flachs, Hauf, Jute und anderen faserigen Sub-
stanzen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf
nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums
mit der Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand besugt sein soll, diese
von ihm erfundene Maschine zu fertigen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdaun als
erloschen zu betrachten, wenn die Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfin-
dung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden
kann. Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Ersindung im Sinne der,
nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom
12. A##il 1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zoll-
vereins-Staaten zu beobachtenden Grundsähze ausdrücklich vorausgeseßt.
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nach-
achtung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 2. Mai 1863.
Fürstl. Schwarzb. Reglerung.
v. Bertrab.
A. Vater.