Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

* 1863. 
berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht 
hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. 
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht 
oder in dessen Ermangelung der Nichter des Orts. 
Die Sachverständigen haben das Gutachten schristlich oder zu Protokoll zu 
erstatten. 
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gesahr im Verzuge, so kann der 
Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. 
Art. 349. 
Der Mangel der verkragsmähigen oder gesehmäßigen Beschaffenheit der Waare 
kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von 
sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. 
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach 
der Ablieferung an den Käufer. 
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Ab- 
sendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung 
an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die 
Einreden bestehen. 
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne 
Arten von Gegenfländen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. 
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frikt vertrags- 
mäßig festgesetzt, so hat es hiebei sein Bewenden. 
Art. 350. 
Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle 
eines Betruges nicht geltend gemacht werden. 
Art. 351. 
Sofem nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt it, 
trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens; 
der Käufer die Kosten der Abnahme. 
Art. 352. 
Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Ge- 
wicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder 
durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob
	        
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