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Art. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung.
Der Käuser sowie der Verkäufer kaun die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355
zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muh jedoch derjeuige, welcher auf der Erfül-
lung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen
Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung
beslehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers ver-
kaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Ver-
kauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Ver-
kauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung
ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Ver-
kauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wemn der Käuser statt der Ersüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung sorder!,
so bestehl, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, der Betrag des von
dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kauspreise
und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung,
unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu
machen.
Art. 358.
In den Fällen des Ark. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des
andern Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protesh) feststellen
zu lassen.
Art. 350.
Wemn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbe-
sondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der
Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages
auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem
Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des
Vertrages erfolgen.