Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

v0 18633 
rt. 372. 
Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm 
vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu 
Saatten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, 
den vom Kommittenten beslimutten niedrigsten Preis übersleigt, oder wenn der Preis, 
für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. 
Art. 373. 
Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, 
wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vor- 
behalt zu indossiren. 
Art. 374. 
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem 
Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere miltelst der Konossemente, Ladescheine oder 
Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu versügen, ein Pfandrecht wegen der auf 
das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts 
gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten 
Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller 
Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. 
Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch 
das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise 
vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. 
Art. 375. 
Ist der Kommittent in Ersüllung der in dem vorigen Arlikel bezeichneten Ver. 
pflichtungen gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist der letztere berechtigt, sich 
unter Beobachtung der Vorschristen des Art. 310 aus dem Kommissionsgute bezahlt zu 
machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs- 
masse des Kommittenten. 
Art. 376. 
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und 
Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, 
wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, besugt, das Gut, welches er ein-
	        
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