1863. 51
kaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen be-
auftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschast über die Ab-
schließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei
dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Markkpreis zur Zeit der Ausführung des
Austrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die
bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des
Austrags eine andere Person als Käufer oder Verkäuser namhaft, so ist der Kommittent
besugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
Art. 377.
Wenn der Kommittent den Auftrag widerrust und der Widerruf bei dem Kom-
missionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags behufs ihrer
Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Besugniß, selbst als Käufer
oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.
Art. 378.
Die Bestimmungen dieses Tilels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kauf-
mann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein
einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt.
Vierter Titel.
Von dem Speditionsgeschäfte.
Art. 379.
Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemähig in eigenem Namen für fremde Rech-
nung Güterersendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.
Art. 380.
Der Spedlteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Empfangnahme und Aufbewahrung
des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und über.
haupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht.
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.