1863.
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft.
Erster Abschnitt.
Vom Frachtgeschäft Überhaupt.
Art. 390.
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Trausport von Gütern zu
Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt.
Art. 391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer
und dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen.
Art. 392.
Der Frachtbrief enthält:
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den Ort der Ablieserung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere
Punkt’, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Trausport bewirkt
werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, ge-
troffen haben.
Art. 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den
Empfänger einer zoll“oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer
in den Besitz der deshalb erforderlichen Begkeitpapiere zu setzen. Er hastet dem Fracht-
führer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und
Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulönglichkeit der Begleit.
papiere treffen. "