Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. r 
nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den 
früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der- 
selben einzustehen. 
Art. 402. 
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zmückgabe 
des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbrief 
bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft 
des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. 
Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Em- 
pfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet sst. 
Art. 403. 
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den Fracht- 
brief bezeichuncten Empsänger das Frachtgut auszuhändigen. 
Art. 404. 
Der im Frachtbrief bezeichucte Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort 
der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des 
Guts erforderlichen Maßregeln zu ergreisen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck 
nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen 
Ankunft am Orte der Ablieserung nur dann sordern, wenn der Absender den Fracht- 
führer zu derselben ermächtigt hat. 
Art. 405. 
Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbrief 
bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen 
Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, in eigenem Namen gegen 
den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hiebei in eigenem oder sremdem 
Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des 
Frachtbriefs und Auslieserung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender dem- 
selben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402 noch zulässige ent- 
gegenstehende Anweisung gegeben hat. 
« Art. 406. 
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, 
dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXIV.
	        
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