1863. r
nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den
früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der-
selben einzustehen.
Art. 402.
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zmückgabe
des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbrief
bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft
des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat.
Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Em-
pfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet sst.
Art. 403.
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den Fracht-
brief bezeichuncten Empsänger das Frachtgut auszuhändigen.
Art. 404.
Der im Frachtbrief bezeichucte Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort
der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des
Guts erforderlichen Maßregeln zu ergreisen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck
nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen
Ankunft am Orte der Ablieserung nur dann sordern, wenn der Absender den Fracht-
führer zu derselben ermächtigt hat.
Art. 405.
Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbrief
bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen
Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, in eigenem Namen gegen
den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hiebei in eigenem oder sremdem
Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des
Frachtbriefs und Auslieserung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender dem-
selben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402 noch zulässige ent-
gegenstehende Anweisung gegeben hat.
« Art. 406.
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet,
dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXIV.