Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

vs 1863. 
Art. 407. 
Wenn der bezelchnete Empfänger des Guts ulcht auszumitteln ist oder die Annahme 
verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, 
so kaun der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. 
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handels- 
* oder in dessen Ermangelung der Nichter des Orts. 
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftich oder zu Protokoll zu er- 
atten. 
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in 
einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz 
oder zu einem entsprechenden Theilc behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen 
Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. 
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachversländigen oder um Verfügung 
des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, 
wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. 
Art. 408. 
Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen 
den Frachtführer. 
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung hußerlich 
nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Be- 
zahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes 
oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Eutdeckung nachgesucht worden ist, und 
bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Em- 
vlang hn bis zur Ablieferung entstanden ist. 
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den 
Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts 
(Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. 
Art. 409. 
Der Frachtsührer hat wegen aller durch den Frachtverlrag begründeten Forde- 
wungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowic wegen der Zollgelder und 
anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so 
lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung 
noch fort, insosern der Frachtführer es binnen drei Tagen düach der Ablleseiung Verlcht-
	        
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