Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

100 1863. 
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändi- 
gung des Guts verpflichtet. 
Art. 414. 
Der Ladeschein enthält: 
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merk- 
zeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden 
soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an 
Ordre geslellt ist; 
5) den Ort der Ablieserung; 
6) die Bessimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausstellung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeich- 
nete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen. 
Alt. 415. 
Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer 
und dem Empsanger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen 
des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern 
nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Be, 
stimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. 
Art. 416. 
Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren An- 
weisungen des Absenders wegen Zuückgabe oder Auslieferung des Guts an einen 
anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, 
wenn ihm der Ladeschein zurlickgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, 
so ist er dem rechtmäßigen Juhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. 
Art. 417. 
Zum Enpfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem
	        
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